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3. Kreditgefährdung nach § 824

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Schadensersatzpflichtig macht sich, wer schuldhaft eine unrichtige Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 Abs. 1). Die Vorschrift hat allein Bedeutung für fahrlässiges Handeln (für vorsätzliche Verleumdung wird bereits nach § 187 StGB, § 823 Abs. 2 gehaftet). Der Schutz bezieht sich nur auf unrichtige Tatsachenbehauptungen; das sind solche Äußerungen, die jedenfalls hinsichtlich ihres überwiegenden Inhalts auf den objektiven Wahrheitsgehalt hin gerichtlich überprüft werden können. Den Gegensatz bilden Werturteile, welche ein Meinen oder Dafürhalten zum Gegenstand haben. Die unrichtigen Tatsachen müssen sich außerdem gerade mit dem Geschädigten befassen, wozu auch seine Beziehungen zu seiner Umwelt gehören (so z.B. die Aussage, der Finanzsektor sei nicht mehr bereit, einem bestimmten Unternehmen Kredit zu gewähren). Die Tatsache muss unwahr sein, die Beweislast obliegt dem Geschädigten (misslingt der Beweis der Unwahrheit, bleibt die Haftung für üble Nachrede nach § 186 StGB, § 823 Abs. 2). Die Haftung ist bei fahrlässigem Handeln allerdings ausgeschlossen, wenn der Äußernde oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2).

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