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F. Allgemeines Schadensrecht
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Steht die Ersatzpflicht für einen Schaden – gleichwie nach der Vertragsordnung oder der Ausgleichsordnung des BGB – fest, so richten sich die Rechtsfolgen, also die Berechnung des Schadens auf Seiten des Ersatzberechtigten, der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Rechtsgutsverletzung (haftungsausfüllende Kausalität) und die Art und Weise des Ersatzes nach den §§ 249–253. Diese bestimmen nicht den Grund, sondern Art, Inhalt und Umfang einer anderweitig angeordneten Schadensersatzpflicht. Das allgemeine Schadensrecht begründet keinen Anspruch, sondern bestimmt nur die Rechtsfolgen.
§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › I. Umfang der Schadensersatzpflicht