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2. Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838
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Besondere Haftungstatbestände für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten regelt das BGB hinsichtlich Körper- und Sachschäden in Folge des Einsturzes von Gebäuden oder sonstigen Werken, die mit einem Grundstück verbunden sind (Zäune, Gerüste etc.). Gehaftet wird nur für Einsturz oder Ablösung von Teilen hiervon, sofern dies Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist und sich im Schaden gerade die typische Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen eines Gebäudes verwirklicht hat (Gefahr, von herabfallenden Steinen erschlagen zu werden, nicht aber die Unfallgefahr daraus, dass sie – längere Zeit – auf der Straße liegenbleiben).
Die Haftung trifft zuerst den Eigenbesitzer des Grundstücks (§ 836 Abs. 3). Steht der unmittelbare Besitz am Gebäude jedoch einem anderen zu (Mieter, Pächter, Nießbraucher oder Erbbauberechtigter), so haftet dieser (§ 837) und zwar anstelle des Besitzers des Grundstücks. Neben Grundstücks- oder Gebäudebesitzern trifft die Haftung auch denjenigen, der die Unterhaltung des Gebäudes übernommen hat, sei es durch Vertrag oder in Folge eines Nutzungsrechts.
Die Haftung gründet auf vermutetem Verschulden, so dass es Sache desjenigen ist, der auf eine solche Haftung in Anspruch genommen wird, nachzuweisen, dass er das Gebäude oder Werk ordnungsgemäß errichtet bzw. unterhalten hat.