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IV. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

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Deliktischer wie vertraglicher Schadensersatz dient zumeist der Beseitigung von Schadensfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine etwa erkennbar drohende Gefahr hingenommen und der Schadenseintritt abgewartet werden müsste. Im vertraglichen Schuldrecht ergibt sich das hinsichtlich der Leistungspflichten schon daraus, dass dort die Erfüllungsklage möglich ist. Auch nach §§ 12, 862 und 1004 stehen den Betroffenen vorbeugende Klagen zum Schutz von Eigentum, Besitz und Namensrecht zu. Kraft Gewohnheitsrechts besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch darüber hinaus generell bei allen Eingriffen in deliktisch geschützte Rechtsgüter und Rechte, insb. also in den Fällen von § 823 Abs. 1, 2.

Voraussetzung ist, dass ein rechtswidriger Eingriff droht. Solches Drohen kann zumeist aus bereits vorausgegangener Schädigung abgeleitet werden (sofern keine besonderen Umstände die konkrete Wiederholung gänzlich unwahrscheinlich werden lassen), es genügt jedoch auch eine konkrete Erstbegehungsgefahr.[105] Verschulden des Störers ist naturgemäß (mangels Tat) nicht erforderlich.

Häufiger Anwendungsfall sind etwa wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen, insb. nach § 8 UWG. Die Wiederholungsgefahr kann (nur) durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer in angemessener Höhe bestimmten Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht ausgeschaltet werden; erst die Strafbewehrung zeigt die Ernsthaftigkeit des Unterlaasungsversprechens und beseitigt gerade dadurch die Wiederholungsgefahr.

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Die strafbewehrte Unterlassungs– und Verpflichtungserklärung braucht kein Schuldeingeständnis einer mutmaßlich vorausgegangenen Verletzung zu enthalten und kann vorsorglich abgegeben werden, sofern insb. das Strafzahlungsversprechen verbindlich ist. Anwaltskosten, die zu seiner Abgabe durch den Störer erforderlich werden, sind ebenfalls ersatzfähig. Dies gilt bei mehreren Verletzten, wie etwa von Mitbewerbern im Wettbewerbsrecht, hinsichtlich jedes Verlangenden, jedoch nur bis zur erstmaligen Abgabe und damit Beseitigung einer Wiederholungsgefahr automatisch auch gegenüber den anderen.

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Der Beseitigungsanspruch schließlich dient nicht der Vermeidung künftiger Verletzungen und hat auch nicht die Aufgabe eines Schadensersatzes, sondern soll eine aus dem früheren Eingriff herrührende Quelle weiterer Störungen beseitigen.[106] Seine wichtigste Erscheinungsform ist der Widerrufsanspruch gegenüber unzutreffenden Tatsachenbehauptungen (insb. im Presserecht).[107]

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