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II. Schadenszurechnung, Kausalität

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Ersatzfähig ist ein eingetretener Schaden nur insoweit, als ein Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung bzw. im Fall des vertraglichen Schadensersatzanspruchs mit der Forderungsverletzung besteht (haftungsausfüllende Kausalität). Die haftungsausfüllende Kausalität gibt die Indikation für den Schadensumfang. Dieser Zusammenhang ist zu unterscheiden von demjenigen zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsguts- bzw. Forderungsverletzung (haftungsbegründende Kausalität), welche die Indikation für die Person des ersatzpflichtigen Schädigers gibt. Beide Fragen richten sich jedoch gleichermaßen nach denselben wertenden Feststellungen, so dass ihnen zumeist parallele Überlegungen zugrunde liegen.

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Hinzuweisen ist insb., dass eingetretene Nachteile nicht deswegen ersatzlos blieben, weil sie anderenfalls auch durch ein weiteres Schadensereignis eingetreten wären (sog. hypothetische oder überholende Kausalität – es entlastet den Betrüger nicht, dass sonst ein anderer bereits zur Missetat bereitgestanden hätte). Träte allerdings die Reserveursache (die Erstschädigung weggedacht) nicht von außen an das Rechtsgut heran, sondern ist die zweite Ursache im geschädigten Objekt bereits angelegt, beschädigt der Erstschädiger z.B. eine bereits defiziente Sache, die deswegen ohnehin bald funktionsunfähig geworden wäre, tritt zwar seine Ersatzpflicht ein, jedoch nur im Umfang des geminderten Werts des defekten Objekts.

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Bedeutung hat die haftungsausfüllende Kausalität deshalb insb. im Hinblick auf die nicht anerkannte Haftung für Renten- und Begehrensneurosen; umgekehrt für die ggf. mögliche Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten, dass also eine Schädigung und zwar durch den Schädiger auch dann eingetreten wäre, hätte dieser sich hinsichtlich des vorgeworfenen Pflichtenverstoßes korrekt verhalten.

Beispiel: Beim Ladendiebstahl hat der ertappte Ladendieb daher auch eine Fangprämie an einen vom Warenhaus engagierten Detektiv zu erstatten, sofern diese in angemessener Höhe durch öffentliche Auslobung im Lokal für jedermann ersichtlich war. Sie wurde von ihm kausal ausgelöst. Das gilt nicht aber für allgemeine Überwachungskosten (die nämlich auch ohne den konkreten Diebstahl angefallen wären).

§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › III. Schadensausgleich nach §§ 249–253

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