Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 45
Kapitel 5:Der subjektive Tatbestand I.Grundsätzliches
Оглавление55Jedes Delikt ist entweder ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt (oder eine Kombination von beiden). Das Vorsatzdelikt ist im StGB der Normalfall, denn soweit das Gesetz schweigt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns muss im jeweiligen Straftatbestand immer ausdrücklich angeordnet sein. § 15 lautet: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Über elementare Begriffe wie Vorsatz, Absicht oder Fahrlässigkeit schweigt das Gesetz, um die Definitionen der Rechtswissenschaft und Rspr. zu überlassen, damit diese nicht auf den Stand der gegenwärtigen Erkenntnisse festgelegt werden.12 In der Ausbildung, in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung hat sich eine weithin gebräuchliche Kurzformel für Vorsatz herausgebildet:13 Vorsatz ist Wissen und Wollen der (objektiven) Tatbestandsverwirklichung. Die klassische Vorsatzdefinition, die heute nach wie vor in der Rechtswissenschaft und Rspr. die vorherrschende Meinung darstellt, lautet: „Vorsatz ist als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände“14. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist dabei die „Begehung der Tat“ (vgl. § 8), d. h. die Vornahme der Tathandlung (tatbestandliche Ausführungshandlung).
Für alle Definitionen und Umschreibungen des Tatbestandsvorsatzes ist wesentlich, dass dieser ein Wissens- und ein Wollenselement enthält.15 Wissen (intellektuelles Moment) und Wollen (voluntatives Moment) bezogen auf einen objektiven Tatbestand sind also die drei Elemente, aus denen die Grundstruktur des Vorsatzes besteht: