Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 51
IV.Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
Оглавление61Während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den tatbestandlichen Erfolg zumindest innerlich billigt (in Kauf nimmt), vertraut der fahrlässig handelnde Täter darauf, dass er nicht eintritt. Rechnet er dabei mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts, spricht man von der bewussten Fahrlässigkeit, wissenschaftlich auch „luxuria“ genannt. In beiden Fällen sieht der Täter die Möglichkeit, dass die im Gesetz genannten Umstände vorliegen und dass sein Handeln den Eintritt des Erfolges bewirkt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass er diese Folge beim Eventualvorsatz „hinnimmt“ oder sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung „abfindet“, während er bei bewusst fahrlässigem Handeln auf das Ausbleiben des Erfolges „vertraut“.25 Daraus ergibt sich diese Merkformel: Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes (ernstlich) für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt oder sich (wenigstens) mit ihr abfindet. Mit bewusster Fahrlässigkeit
handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber auf die Nichtverwirklichung vertraut.