Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 54
Kapitel 6:Der Irrtum über Tatumstände (§ 16 StGB) I.Grundlagen 1.Begriffe
Оглавление64a) Der allgemeine Begriff des Irrtums.. Schon die alten Römer wussten es: errare humanum est (Irren ist menschlich). Ganz allgemein bezeichnet man als Irrtum ein Nichtübereinstimmen von Vorstellung und Wirklichkeit.30 Auch im strafrechtlichen Sinne spricht man von einem Irrtum immer dann, wenn die objektive Situation und die subjektive Vorstellung des Täters auseinanderfallen, wenn also die objektive Realität und die subjektive Wahrnehmung nicht kongruent sind.
65b) Arten des Irrtums.. Ein Irrtum, also ein Auseinanderfallen von subjektiven und objektiven Merkmalen, ist auf jeder Deliktsstufe möglich. Zu unterscheiden sind deshalb folgende strafrechtlich relevante Formen des Irrtums: der Tatbestandsirrtum, der Erlaubnistatbestandsirrtum und der Verbotsirrtum.31
66c) Der Begriff des Tatbestandsirrtums.. Als Tatbestandsirrtum bezeichnet man den Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale. § 16 I Satz 1 spricht von einem „Tatumstandsirrtum“, wenn der Täter „bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört“. In einem solchen Irrtumsfall handelt der Täter ohne Vorsatz, weil er schlicht nicht weiß, was er tut. Wegen einer Vorsatztat kann der Täter somit nicht bestraft werden. Aber: Nach § 16 I Satz 2 bleibt die Strafbarkeit des Irrenden wegen fahrlässiger Begehung davon unberührt, vorausgesetzt, dass die fahrlässige Verwirklichung des betreffenden Delikts überhaupt mit Strafe bedroht ist.