Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 50
III.Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
Оглавление59Subjektive Tatbestandsmerkmale finden sich vor allem bei den sog. Absichtsdelikten, wo zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung eine besondere Erfolgs- oder Zielvorstellung hinzutreten muss, wie etwa die Zueignungsabsicht des Diebes, die Bereicherungsabsicht des Erpressers, Betrügers oder Hehlers, die Absicht der Vorteilssicherung bei der Begünstigung, die Verdeckungsabsicht beim Mord usw. Bei ihnen muss sich die Absicht nur auf das betreffende genannte Merkmal beziehen. Sie haben keine Entsprechung im objektiven Tatbestand und werden deshalb auch treffend als „überschießende Innentendenzen“22 bezeichnet. Wichtig ist, dass die Zueignung oder Bereicherung nicht objektiv vorliegen muss. Es genügt, dass sie beabsichtigt sind. Beim Diebstahl ist also keineswegs zu prüfen, ob der Täter sich oder einem Dritten die Sache (objektiv) „zugeeignet hat“. Er muss diese vielmehr objektiv „weggenommen“ haben und in diesem Zeitpunkt lediglich die (subjektive) Absicht zur Zueignung gehabt haben.
60Übungsfall 11: „Falschverdächtigungs-Fall“23
Frau A., die ihren Geliebten G. unter allen Umständen zur Heirat bewegen wollte, schwindelte diesem vor, ein wertvolles Haus geerbt zu haben. Als sich G. wunderte, dass A. relativ wenig Geld zur Verfügung hatte, erklärte A., dass ihr Onkel O. als Testamentsvollstrecker das gesamte Vermögen an der Börse verspekuliert habe. G. riet Frau A. darauf hin, den Onkel O. wegen Untreue oder Unterschlagung oder ähnlicher Straftaten anzuzeigen. Um G. nicht zu verlieren, erstattete Frau A. bei der zuständigen Polizeidienststelle wahrheitswidrig (= die ganze Erbschaftsgeschichte war frei erfunden) eine entsprechende Anzeige. Im eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellte sich ziemlich schnell heraus, dass die gegen O. erhobenen Anschuldigungen jeder objektiven Basis entbehrten.
Strafbarkeit der A.?
Im „Falschverdächtigungs-Fall“ (Übungsfall 11) geht es um das gelegentlich zu beobachtende Phänomen, dass bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft falsche (wahrheitswidrige) Anzeigen erstattet werden, um anderen Personen Ungelegenheiten zu bereiten. Als strafrechtliches Instrumentarium zur Lösung solcher Fälle bietet das StGB die Verleumdung (§ 187), die Falsche Verdächtigung (§ 164) und das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d).
Die Verleumdung gem. § 187 liegt vor: Objektiv hat A. „in Beziehung auf einen anderen“ (Onkel O.) „unwahre Tatsachen behauptet“ (die Geschichte ist frei erfunden), „welche […] denselben in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen […] geeignet“ sind (Straftaten begangen zu haben). Subjektiv handelt A. „wider besseres Wissen“, weil sie weiß, dass diese Behauptungen nicht stimmen. Rechtswidrigkeit und Schuld sind unproblematisch gegeben.
Die Falsche Verdächtigung (§ 164) ist ebenfalls erfüllt. In objektiver Hinsicht hat A. den O. „bei einer Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger“ (Polizei) „einer rechtswidrigen Tat (Untreue, Unterschlagung) … verdächtigt“. Das Ganze geschah „wider besseren Wissens“ und „in der Absicht, […] ein behördliches Verfahren […] gegen ihn herbeizuführen“: Natürlich ging es A. in erster Linie darum, den Geliebten G. zu halten, um ihn zur Heirat zu gewinnen. Aber das war nur das „Fernziel“. Um dieses zu erreichen, musste sie als notwendiges „Zwischenziel“ das „Ermittlungsverfahren“ gegen O. in Gang bringen.24
§ 145d Vortäuschen einer Straftat könnte zwar vom Wortlaut (Tatbestand) her einschlägig sein, ist aber eine subsidiäre Vorschrift, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt („wenn die Tat nicht in § 164 […] mit Strafe bedroht ist“).