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3.Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz)

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58Beim Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz), der wissenschaftlich als „dolus eventualis“ bezeichnet wird, dominiert kein Element. Wissen und Wollen sind nur schwach ausgeprägt: Der Täter hält es ernstlich für möglich und nimmt es billigend in Kauf (bzw. findet sich damit ab), dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führen wird.21


Wenn das Gesetz wie bei den allermeisten Tatbeständen nichts Abweichendes ausdrücklich anordnet, genügt die schwächste Vorsatzart, der Eventualvorsatz. Dies gilt selbst bei schwersten Delikten wie Mord und Totschlag, denn § 212 setzt nicht voraus, dass ein Mensch „absichtlich“ oder „wissentlich“ getötet wird. Die anderen Vorsatzarten sind nur erforderlich, wenn sie im gesetzlichen Tatbestand ausdrücklich angeordnet sind: z. B. „Wider besseres Wissen“ in § 164 I oder § 187 und „Absichtlich“ in § 258 I und § 226 II.

Strafrecht für Polizeibeamte

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