Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 47
1.Absicht (als Vorsatzform)
Оглавление56Bei der Absicht dominiert das Wollen. Von der Willensebene her betrachtet ist die Absicht die stärkste Vorsatzform und insofern eine gesteigerte Form des direkten Vorsatzes. Man nennt sie deshalb in der Rechtswissenschaft auch „dolus directus 1. Grades“. Absicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, den Tatbestand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.17 Man bezeichnet die Absicht auch als zielgerichteten Erfolgswillen. Entscheidend ist bei der Absicht also das stark ausgeprägte voluntative Element, unbeachtlich dagegen ist, ob der Täter sich den Erfolg als sicher oder nur als möglich vorstellt:
Der Erfolg, den der Täter zielgerichtet anstrebt, muss nicht das „Endziel“ sein. Das Ziel kann auch ein „Zwischenziel“ zu dem angestrebten Endziel sein. Es genügt also, dass der Täter den Erfolg als „Nahziel“ erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum „Fernziel“ weiterhilft.18 Im Gesetz wird der Ausdruck „Absicht“ bzw. „absichtlich“ oder die gleichbedeutende Wendung „um zu“ nicht einheitlich verwendet, sodass in jedem Einzelfall die gemeinte Bedeutung durch Auslegung ermittelt werden muss.19
Beispiele finden sich in den §§ 88 I, 145 I und II, 226 II oder 258 I und II.