Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 58

2.Der „error in objecto vel persona“ (Verwechslung von ungleichwertigen Tatobjekten)

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74In den Fällen, in denen die verwechselten Objekte tatbestandlich nicht gleichwertig sind (Mensch – Sache/Sache – Mensch), ist eine differenzierte Lösung angebracht. Hier ist zwischen dem anvisierten Zielobjekt und dem versehentlich getroffenen Zweitobjekt zu unterscheiden.

75Übungsfall 17: „Verwechslungs-Fall“

A. will seinen alten Feind B. erschießen. In der Dämmerung hält er einen großen Hund für B. In der Annahme, es sei der B., erschießt er den Hund.


76Übungsfall 18: „Wildschwein-Fall“ (Bildzeitung vom 8.12.1986):

Jäger spielte Wildschwein – erschossen! Ein Wildschweinjäger hockte sich in Saint-Chamas (Frankreich) hinter einen Busch und ahmte das Schweinegrunzen nach, um die Schweine anzulocken. So echt, dass ein Freund ihn für einen Eber hielt und schoss – tot.


In den Übungsfällen 17 und 18 wurde das jeweils anvisierte Zielobjekt verfehlt, sodass diesbezüglich strukturell ein Versuch vorliegt, im Falle des B. also versuchter Totschlag gem. §§ 212, 22. Die jeweils tatsächlich getroffenen Objekte wurden ungewollt und versehentlich verletzt, sodass hier der Vorsatz zu verneinen ist. Es liegt damit in beiden Fällen ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I Satz 1 vor. Nach § 16 I Satz 2 bleibt dabei aber die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt, weshalb im Falle der Tötung des Jägers die fahrlässige Tötung gem. § 222 in Betracht zu ziehen ist. Wegen des getöteten Hundes scheidet eine Strafbarkeit dagegen aus, weil fahrlässige Sachbeschädigung im Gesetz nicht strafbar ist.

Strafrecht für Polizeibeamte

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