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II.Der Irrtum über das Handlungsobjekt (error in persona vel objecto)

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71Von einem Irrtum über das Tatobjekt (bzw. Handlungsobjekt) spricht man bei Objektverwechslungen, die die Identität oder Eigenschaften des Tatobjekts betreffen. Für die Anwendbarkeit des § 16 I ist von entscheidender Bedeutung, ob die verwechselten Objekte tatbestandlich gleichwertig sind oder nicht. Deshalb sind bei Objektverwechslungen folgende Fälle zu unterscheiden:

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