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II.Der Irrtum über das Handlungsobjekt (error in persona vel objecto)
Оглавление71Von einem Irrtum über das Tatobjekt (bzw. Handlungsobjekt) spricht man bei Objektverwechslungen, die die Identität oder Eigenschaften des Tatobjekts betreffen. Für die Anwendbarkeit des § 16 I ist von entscheidender Bedeutung, ob die verwechselten Objekte tatbestandlich gleichwertig sind oder nicht. Deshalb sind bei Objektverwechslungen folgende Fälle zu unterscheiden: