Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 62

Kapitel 7:Allgemeines zur Rechtswidrigkeit I.Das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit 1.Die Indizwirkung des Tatbestandes

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85Ein gängiger Merksatz lautet: Eine Tat ist rechtswidrig, wenn sie einen Straftatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Ist ein Straftatbestand erfüllt, besteht eine Vermutung dafür, dass auch die Rechtswidrigkeit gegeben ist. Dieses Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit bringt folgender Satz zum Ausdruck: „Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.“ Ist ein Verhalten tatbestandsmäßig, so steht es im Widerspruch zum Verbot eines Tatbestandes und damit im Widerspruch zur Rechtsordnung. Damit liegt ein Indiz für die Rechtswidrigkeit der Tat vor. In bestimmten Ausnahmesituationen kann diese Indizwirkung durch Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Erlaubnisnormen) aufgehoben werden. Den Straftatbeständen stehen sog. Erlaubnistatbestände (Rechtfertigungsgründe) gegenüber, die das Rechtsgut verletzende (tatbestandsmäßige) Verhalten ausnahmsweise gestatten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es um den Schutz vorrangiger Interessen, insbesondere um die Verteidigung von Rechtsgütern geht. In Ausnahmefällen kann also die tatbestandsmäßige Verletzung eines Rechtsgutes durch eine Erlaubnisnorm gestattet und damit gerechtfertigt sein.

Straftatbestände (Verbotsnormen) und Rechtfertigungsgründe (Erlaubnisnormen) weisen in ihrer Struktur manche Gemeinsamkeiten auf.43 Sie unterscheiden sich jedoch elementar in der gesetzgeberischen (legislatorischen) Zielsetzung, die bei der teleologischen Auslegung44 von konkreten Rechtsnormen zu berücksichtigen ist: Bei der Schaffung von Verbotsnormen (Straftatbeständen) durch den Gesetzgeber steht die Frage im Vordergrund, vor welchen Angriffen ein Rechtsgut geschützt werden soll und ob gerade eine Strafdrohung das geeignete Mittel zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ist. Bei der Schaffung von Erlaubnisnormen (Rechtfertigungsgründen) geht es um die Frage, ob im Einzelfall von einem generellen Verbot eine Ausnahme zugelassen werden soll, ob also ein eigentlich verbotenes Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und damit gerechtfertigt werden soll.

Strafrecht für Polizeibeamte

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