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2.Direkter Vorsatz

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57Beim direkten Vorsatz dominiert das Wissen. Man nennt ihn wissenschaftlich „dolus directus 2. Grades“. Entscheidend ist, dass der Täter weiß oder es sich als sicher bzw. höchstwahrscheinlich vorstellt, dass sein Handeln den Tatbestand verwirklichen wird. Als voluntatives Element genügt, dass er den Erfolg billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihm abfindet.20


Um in einzelnen Tatbeständen den direkten Vorsatz anzuordnen, verwendet das Gesetz am häufigsten den Begriff „wissentlich“ oder inhaltsgleiche Ausdrücke wie „wider besseres Wissen“, „Wissentlichkeit“ oder „in Kenntnis“.

Beispiele finden sich in den §§ 145d I, 164 I, 187, 226 II oder 258 I und II.

Strafrecht für Polizeibeamte

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