Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 64
3.Subjektive Rechtfertigungselemente
Оглавление87So wie ein Straftatbestand sich aus objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, so beinhalten auch die Rechtfertigungsgründe sowohl objektive als auch subjektive Rechtfertigungselemente. Deshalb ist eine tatbestandsmäßige Handlung nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass die objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben sind. Vielmehr muss der Täter in Kenntnis (Wissenselement) der tatsächlichen Rechtfertigungslage gehandelt haben. Darüber hinaus ist er nur gerechtfertigt, wenn er aufgrund der Erlaubnisnorm auch rechtmäßig handeln will (Wollenselement). Deshalb gehört beispielsweise zur Notwehr subjektiv ein Verteidigungswille, zu den Notstandsregelungen jeweils ein Gefahrabwendungswille (bzw. Rettungswille), zum Festnahmerecht ein Festnahmewille und zum elterlichen Züchtigungsrecht, soweit es noch anerkannt ist,45 ein Erziehungswille.