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b) Gemäßigter Monismus

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Der gemäßigte Monismus geht davon aus, dass ein völkerrechtswidriger innerstaatlicher Akt (Gesetz, Urteil, Verwaltungsakt) zunächst innerstaatlich gilt. Dies ist aber nur ein Provisorium. Sobald nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Akte vor ein völkerrechtliches Gericht gebracht wird, setzt sich der Vorrang des Völkerrechts durch (vertreten zB von Seidl-Hohenveldern, Verdross). Denn das völkerrechtliche Gericht wendet nur Völkerrecht an. Die innerstaatlichen Akte sind daher rechtlich irrelevant und werden nur als Tatsachen gewertet, deren Völkerrechtmäßigkeit zu beurteilen ist. Ein Staat kann sich daher nicht auf innerstaatliche Akte berufen, um die Nichteinhaltung des Völkerrechts zu rechtfertigen.

Beispiel:

Das völkerrechtliche Fremdenrecht schreibt bei der Behandlung von Ausländern einen internationalen Mindeststandard vor. Dazu gehört zB die Regel, dass über die Verhaftung eines Ausländers innerhalb einer angemessenen Frist ein unparteiisches Gericht zu entscheiden habe. Es bleibt jedem Staat grundsätzlich (dh vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz) unbenommen, Verhaftungen seiner eigenen Staatsangehörigen ohne richterliche Kontrolle zuzulassen. Er darf aber nicht unter Berufung auf den nationalen Gleichheitssatz diese innerstaatliche Regelung auf Ausländer ausdehnen.

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Der gemäßigte Monismus besagt daher im Ergebnis, dass ein völkerrechtswidriger innerstaatlicher Akt zwar nicht nichtig, aber doch insofern „vernichtbar“ ist, als der Staat dafür zu sorgen hat, dass das Völkerrecht eingehalten wird. Dies kann er zB dadurch erreichen, dass der innerstaatliche Akt wieder aufgehoben wird. Im Ergebnis bedeutet das, dass sich – auf Dauer gesehen – das Völkerrecht durchsetzt, insofern also faktisch den Vorrang hat.

Staatsrecht III

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