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I. Völkerrechtliche Lösung
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Die völkerrechtliche Lösung geht davon aus, dass die Gründungsverträge der (ehemaligen) Europäischen Gemeinschaften und der EU (EUV, AEUV) völkerrechtliche Verträge waren bzw sind, und dass deshalb diese Gründungsverträge sowie das von den Organen der EU auf Grund der Verträge erlassene Recht allein nach völkerrechtlichen Kriterien zu beurteilen sind. Daher müssten auch für die Frage nach dem Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht die Theorien über das Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht angewendet werden.
§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht › B. Europarecht und nationales Recht › II. Europarechtliche Lösung