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d) Art. 24 Abs. 1a GG
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In den Länderverfassungen finden sich keine Bestimmungen über die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen durch einzelne Länder. Allerdings enthält Art. 24 Abs. 1a GG eine diesbezügliche Regelung. Danach können die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
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Die Regelung ist der des Art. 24 Abs. 1 GG vergleichbar und ermöglicht den Ländern im grenznachbarschaftlichen Bereich hoheitliche Kooperationen. Beispiele liegen bislang noch nicht vor; sie könnten in den Bereichen Bildungswesen (Schulen und Hochschulen), Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Polizeiwesen, Raum- und Landschaftsplanung etc. angesiedelt sein (s. BT-Drucks. 12/3338, S. 10). Übertragbare Hoheitsrechte wären zB Gebührenverordnungs- und -erhebungsbefugnisse.
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Durch das Zustimmungserfordernis der Bundesregierung ist – wie bei Art. 32 Abs. 3 GG (s. Rn 308) – die Sicherung der Bundesinteressen gewährleistet. Die Bundesregierung hat dabei ein politisches Ermessen. Im Gegensatz zu Art. 24 Abs. 1 GG ist allerdings keine Mitwirkung des Gesetzgebers vorgesehen. Eine solche müsste sich nach den Landesverfassungen richten.