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c) Art. 88 Satz 2 GG
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Eine spezielle Übertragungskompetenz regelt Art. 88 Satz 2 GG. Danach können die Befugnisse und Aufgaben der Bundesbank als Währungs- und Notenbank im Rahmen der EU der Europäischen Zentralbank übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist. Dies ermöglichte den Eintritt der Bundesrepublik in die Europäische Währungsunion und die Ablösung der DM durch den Euro (s. BVerfGE 89, S. 155 ff, 201 ff; 97, S. 350 ff, 372).
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Für den Begriff der Übertragung gilt das oben Ausgeführte (s. Rn 113, 125).
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Für die Übertragung ist keine bestimmte Form vorgesehen. In der Praxis erübrigte sich eine Diskussion darüber, da die Übertragung im Rahmen der Gründung der EU durch den Vertrag von Maastricht vor sich ging, dessen Abschluss auf Art. 23 Abs. 1 iVm Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG (s. Rn 120) gestützt war.