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2. Gemäßigter Dualismus

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Der gemäßigte Dualismus geht auch von einer grundsätzlichen Trennung der beiden Rechtsordnungen aus, leugnet aber nicht die Konfliktmöglichkeiten. Nur könnten diese Konflikte nicht im monistischen Sinn mit der Überordnung einer der beiden Rechtsordnungen gelöst werden. Die beiden Rechtsordnungen werden gesehen als Kreise, die sich teilweise überschneiden. Diese Überschneidungen entstehen durch gegenseitige Bezugnahmen, Verweisungen oder Umwandlungen von Normen der einen Rechtsordnung in Normen der anderen.

Beispiele:

(1) Das Völkerecht überlässt es den Staaten, ihre völkerrechtlichen Vertretungsorgane selbst zu bestimmen (Präsident, Regierungschef, Außenminister oder andere).

(2) Das nationale Recht geht bei Bezugnahme auf „auswärtige Staaten“ vom völkerrechtlichen Staatsbegriff aus.

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Charakteristisch für den gemäßigten Dualismus ist insbesondere die Annahme, dass es in den Überschneidungsbereichen in beiden Rechtsordnungen oder auch nur in einer von ihnen Kollisionsnormen gibt, weshalb Konflikte in jenen Bereichen lösbar sind. In allen anderen Bereichen aber gilt dies nicht. Daher ist dort ein völkerrechtswidriger, innerstaatlicher Akt (Gesetz, Urteil, Verwaltungsakt) noch immer gültig und verbindlich. Allerdings haftet der Staat nach außen für einen dadurch bedingten Bruch des Völkerrechts (vertreten zB von Rudolf). Im Ergebnis bedeutet das, dass sich – auf Dauer gesehen – das Völkerrecht durchsetzt, insofern also faktisch Vorrang hat.

§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht › A. Völkerrecht und nationales Recht › III. Bedeutung des Theorienstreits

Staatsrecht III

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