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II. Dualismus

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Der Dualismus geht davon aus, dass das Völkerrecht und das nationale Recht zwei verschiedene Rechtsordnungen seien. Sie unterschieden sich insbesondere durch einen anders gearteten Geltungsgrund, unterschiedliche Strukturen (Völkerrecht sei Koordinationsrecht, nationales Recht sei Subordinationsrecht), verschiedene Rechtssubjekte (Staaten und internationale Organisationen im Völkerrecht, natürliche und juristische Personen im nationalen Recht) und unterschiedliche Regelungsmaterien (Völkerrecht regele den zwischenstaatlichen Bereich, nationales Recht regele den innerstaatlichen Bereich). Auch innerhalb des Dualismus gibt es zwei verschiedene Lehren, je nachdem, welche Beziehungen zwischen den beiden Rechtsordnungen man annimmt.

Staatsrecht III

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