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1. Radikaler Dualismus

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Der radikale Dualismus geht von einer vollständigen Trennung der beiden Rechtsordnungen aus. Daher könne es gar keine Konflikte geben. Widerspricht ein innerstaatlicher Akt (Gesetz, Urteil, Verwaltungsakt) dem Völkerrecht, so bleiben beide nebeneinander bestehen und gelten gleichermaßen weiter. Diese – realitätsfremde – Theorie wird dadurch aufgelockert, dass man die beiden Rechtsordnungen vergleicht mit zwei Kreisen, die sich allenfalls berühren, aber nicht schneiden (vertreten zB von Triepel). Berührungspunkte seien dort gegeben, wo eine Rechtsordnung auf die andere Bezug nimmt. Allerdings sei der Staat verpflichtet, seine Rechtsordnung so auszugestalten, dass sie zur Erfüllung des Völkerrechts im Stande ist. Insofern wird also ein gewisser Vorrang des Völkerrechts nicht geleugnet.

Staatsrecht III

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