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B. Europarecht und nationales Recht

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Fall 3:

Die deutsche Winzerin W stellte den Antrag auf Genehmigung der weinbergsmäßigen Neuanpflanzung eines ihr gehörenden Grundstücks. Die zuständige Verwaltungsbehörde verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dass gemäß der nach dem Weinwirtschaftsgesetz von der Behörde zu beachtenden Verordnung des Rates der EU über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Neuanpflanzungen verboten seien und dass keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorliege. Nach erfolglosem Widerspruch erhob W Klage und brachte zur Begründung unter anderem vor, dass die Verordnung gegen ihre Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG verstoße und daher nichtig oder zumindest unanwendbar sei. Ist diese Ansicht richtig, wenn man von einer Grundrechtsverletzung durch die Verordnung ausgeht? Lösung: Rn 107

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Bei der Frage des Verhältnisses des Europarechts im weiteren Sinn (Rn 24) zum nationalen Recht gelten die oben angeführten Lösungen (s. Rn 41 ff), da das Europarecht im weiteren Sinn Völkerrecht ist. Hinsichtlich des Verhältnisses des Europarechts im engeren Sinn (Unionsrecht, s. Rn 25 ff) zum nationalen Recht werden dagegen überwiegend differenzierende Meinungen vertreten, die zwar theoretisch den beiden Modellen des Monismus und Dualismus zugeordnet werden können, die sich aber unter anderen Bezeichnungen und mit teilweise unterschiedlichen Begründungen präsentieren. Die wichtigsten Theorien sind dabei:

§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht › B. Europarecht und nationales Recht › I. Völkerrechtliche Lösung

Staatsrecht III

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