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III. Regelung im GG und in den Länderverfassungen

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Fall 4:

Das im Fall 3 (Rn 71) angerufene Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der Klägerin und legt die Frage, ob die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wegen Verstoßes gegen die Art. 12 und Art. 14 GG verfassungswidrig sei, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG formgerecht vor. Wie wird das BVerfG entscheiden? Lösung: Rn 229

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Das GG regelt die Frage des Vorrangs – im Gegensatz zu den Verfassungen einiger anderer Mitgliedstaaten der EU – nicht expressis verbis.

Beispiele:

(1) Art. 29 Abs. 4 Unterabs. 5 der irischen Verfassung sieht vor: „Keine Bestimmung dieser Verfassung … hindert Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen, die von der Europäischen Union oder den Europäischen Gemeinschaften … erlassen oder vorgenommen werden, daran, im Staate Rechtskraft zu erlangen.“

(2) Art. 94 der niederländischen Verfassung bestimmt: „Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemein verbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist.“

Staatsrecht III

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