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5.Evangelische Kirche im „Dritten Reich“

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Die nationalsozialistische „Machtergreifung“ am 30. Januar in Deutschland bzw. am 9. März 1933 in Bayern bewirkte, dass der dezidiert gegen die nationalsozialistische Bewegung eingestellte Kirchenpräsident Friedrich Veit von maßgeblichen Gremien und Persönlichkeiten zum Rücktritt gedrängt und der bisherige Oberkirchenrat Hans Meiser (1881–1956) bei der außerordentlichen Tagung der Landessynode vom 3. bis 5. Mai 1933 zu seinem Nachfolger gewählt wurde. Zugleich führte die Landessynode die Amtsbezeichnung „Landesbischof“ ein und verabschiedete ein (1946 wieder aufgehobenes) „Ermächtigungsgesetz“, das diesen – in Anlehnung an staatliche Ermächtigungsgesetze – ermächtigte, Kirchengesetze – anstelle der Landessynode – nach Anhörung des Landessynodalausschusses zu erlassen. Damit war allerdings nicht – wie in anderen evangelischen Landeskirchen – die schlichte Übernahme des Führerprinzips im Bereich der Kirche bezweckt; vielmehr sollte insbesondere für die Vertretung nach außen die volle Handlungsfähigkeit der Kirchenleitung sichergestellt werden.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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