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(2)Übertragungstheorie (G. F. Puchta, L. Richter, A. v. Harless, J. W. F. Höfling):

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Im Gegensatz dazu steht die Übertragungstheorie, deren Vertreter zwar nicht die göttliche Stiftung des Predigtamtes leugneten, was wegen Art. 5 CA auch unzulässig wäre, diese göttliche Stiftung aber lediglich auf seine Funktion beschränkt wissen wollen. Predigtamt und allgemeines Priestertum sind demnach nicht unterschiedliche Dinge, sondern entstammen einer gemeinsamen Wurzel: Die Amtsvollmacht ist im allgemeinen Priestertum allen Christen geschenkt. Die Funktionen der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung werden jedoch von der Gemeinde als der Gemeinschaft der im allgemeinen Priestertum Stehenden auf die Inhaber des öffentlichen Predigtamtes übertragen.

Die unterschiedlichen Konsequenzen, die sich je aus diesen Theorien für die Gestaltung einer Kirchenverfassung ergeben, sind erheblich:

Dadurch, dass die Institutionstheorie auch alle Aufgaben der äußeren Kirchenleitung an das geistliche Amt bindet, wird eine aktive Rolle der Gemeindeglieder in der kirchlichen Gemeinschaft stark behindert. Presbyterial-synodale Strukturen machen dann keinen rechten Sinn, weil unter diesen Bedingungen Gemeindeglieder nur Verwaltungshelfer sein können und Synoden nur als „zeugnisgebendes Organ der hörenden Gemeinde“24 oder „Resonanzboden“ des geistlichen Amtes25 erscheinen können; das allgemeine Priestertum tritt stark in den Hintergrund. Demgegenüber ermöglicht die Übertragungstheorie Kirchenvorständen und Synoden die Wahrnehmung nicht nur rechtlicher, sondern auch geistlicher Verantwortung.

Nach alledem braucht wohl nicht eigens dargelegt zu werden, dass sich die Institutionstheorie zumindest in Deutschland in keiner der geltenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfassungen mehr wiederfindet. Bemerkenswert ist, dass z. B. in der Kirchenverfassung der ELKB „Amt“ im umfassenden Sinne des der Kirche von Jesus Christus gegebenen Auftrags definiert wird, welches sich in verschiedene Dienste gliedert, den Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und die Vielzahl weiterer kirchlicher Dienste in Gottesdienst, Diakonie, Mission, religiöser Bildung, sonstiger Gemeindearbeit und Verwaltung (Art. 12, 14 Kirchenverfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern). „Die in diese Dienste Berufenen arbeiten im Sinne einer christlichen Dienstgemeinschaft in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags zusammen.“

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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