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§ 3Gestaltungsgrundsätze für eine evangelische Kirchenverfassung 1.Allgemeines

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Eine Kirchenverfassung lässt sich definieren als die „Summe derjenigen Rechtsregeln, durch die das Zusammenwirken der Kirchengemeinden und der auf ihnen aufbauenden kirchlichen Körperschaften, die organisatorische Aufgabenverteilung auf Amtsträger und Organe sowie der Ausgleich der durch die Kompetenzregelung notwendig entstehenden Spannungen geordnet werden“.1

Dabei muss aber in besonderer Weise der insbesondere durch These 3 der Barmer Theologischen Erklärung festgestellte unlösbare Zusammenhang zwischen Verkündigung und Ordnung der Kirche deutlich werden. Eine Kirchenverfassung hat also mehr zu sein als bloßes Organisationsstatut. Sie hat vielmehr auch geistlich-theologische Akzente zu setzen, indem sie zu erkennen gibt, von welcher Vorstellung vom Wesen der Kirche sie ausgeht und welche theologischen und rechtstheologischen Überzeugungen sie leiten.

Andererseits soll sich die Kirchenverfassung – nicht anders als eine staatliche Verfassung – auf die wesentlichen Grundaussagen beschränken und überlässt die nähere Entfaltung den entsprechenden Einzelgesetzen. Die Beschränkung auf das Notwendige, Wesentliche und Zentrale soll der Verfassung zudem eine gewisse Elastizität geben, um „in ihr liegende oder von außen an sie herankommende Spannungen zu ertragen und für das Ganze fruchtbar zu machen“.2 Verfassung kann daher nichts Endgültiges sein, sondern muss dynamisch begriffen werden. Sie soll Raum geben für künftige Entwicklungen. Allzu häufige Verfassungsänderungen werden dadurch vermieden. So erweist sie sich als Konstante auf Zeit.

Zur Terminologie ist anzumerken: Die Verfassungsgesetze der evangelischen Landeskirchen tragen häufig anstelle der Bezeichnung „Verfassung“ oder „Kirchenverfassung“ die Bezeichnung „Kirchenordnung“ oder „Grundordnung“ (z. B. Baden, Berlin-Brandenburg-Oberlausitz, Kurhessen-Waldeck, Oldenburg, Pommern, Rheinland und Westfalen und die EKD). Der Begriff der Ordnung wurde, insbesondere seit der Zeit des Kirchenkampfes, deshalb gewählt, um zu unterstreichen, dass die Formen der äußeren Organisation der Kirche von denen des Staates verschieden sind. Bewusst wollte man von der im staatlichen Bereich üblichen Bezeichnung abrücken und griff auf die Terminologie der Reformationszeit zurück.3 Allerdings ging der Begriff der „Kirchenordnung“ jener Zeit über den der Gegenwart hinaus, da er neben Rechtsvorschriften im Sinne der heutigen Kirchenverfassungen auch Bestimmungen umfasste, die wir heute den Bereichen einer Lehrordnung oder kirchlichen Lebensordnung zuweisen würden. Tatsächlich entsprechen auch einige der geltenden Kirchenordnungen durchaus diesem Vorbild, so etwa die rheinische und die westfälische Kirchenordnung, die neben dem eigentlichen Verfassungsrecht auch den Gesamtbereich der kirchlichen Lebensordnung zum Inhalt haben. Wo dies aber nicht zutrifft und es allein um die Beschreibung der verfassungsrechtlichen Ordnung geht, vermag aber auch eine kirchliche Verfassung unter diesem Namen den Unterschied zur staatlichen Verfassung hinreichend deutlich zu machen, zumal dann, wenn sie ihre Bekenntnisverpflichtung klar zum Ausdruck bringt.

Die Architektur einer Kirchenverfassung ist in der Regel durch folgendes Schema bestimmt:

Zunächst werden in einer Präambel bzw. einem Grundartikel das Selbstverständnis der betreffenden Kirche und ihr Bekenntnisstand angegeben. Dem schließen sich in der Regel Bestimmungen an über

–das Gebiet und die Rechtsstellung der Kirche und das Verhältnis zu anderen christlichen Konfessionen, zu kirchlichen Zusammenschlüssen und zum Staat,

–die (Mit-)​Gliedschaft in der Kirche,

–das Amt und die Dienste der Kirche,

–die Kirchengemeinde und den weiteren organisatorischen Aufbau (z. B. Dekanatsbezirke),

–die gesamtkirchlichen Leitungsorgane,

–die kirchliche Gesetzgebung,

–das kirchliche Finanzwesen und

–den kirchlichen Rechtsschutz.

Inhaltlich sind insbesondere folgende Determinanten maßgeblich:

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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