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b)Verfassungsnovelle von 1999

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Aufgrund der Verfassungsnovelle von 1999 wurden neu in die Kirchenverfassung aufgenommen u. a. ein Katalog der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder, die Möglichkeit des Laienvorsitzes im Kirchenvorstand, die Einführung einer Amtszeitbegrenzung für den Landesbischof und die Mitglieder des Landeskirchenrates. Die bisherigen Kreisdekane, jetzt „Oberkirchenräte im Kirchenkreis“, führen in ihrem Kirchenkreis künftig die ihrer Funktion entsprechende Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin. Ferner gehören der Landessynode seither drei Jugenddelegierte – bis 2017 mit nur beratender Stimme – an.33

Außerdem wurde die Kirchenverfassung entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache mit Wirkung vom 1. Januar 2000 neugefasst und bekannt gemacht.34

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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