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c)Änderungen ab 2000

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Seit der Neufassung der Kirchenverfassung 2000 ist diese zehnmal geändert worden:

2000 wurde im Zusammenhang mit der Strukturreform des Landeskirchenamtes, welche mit einer Reduzierung der bisher neun auf sechs Abteilungen verbunden war, befristet bis 2003 die Möglichkeit eröffnet, dass eine Abteilung des Landeskirchenamtes auch von mehreren Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen geleitet werden kann.35

2001 wurde förmlich geregelt, dass der Präsident/die Präsidentin der Landessynode an den Sitzungen des Landeskirchenrates teilnehmen kann und der Landesbischof/die Landesbischöfin die Dienstaufsicht über die Oberkirchenräte wahrnimmt (Art. 67 Abs. 4 KVerf) und über den Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes führt (Art. 61 Abs. 1 Nr. 10 KVerf). Außerdem sind die Regelungen über Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in einem neuen 11. Abschnitt (Art. 85, 86) neu gefasst worden.36

Mit der Änderung von 2005 wurde Art. 26 über das Pfarrstellenbesetzungsverfahren neu gefasst.37

Die Änderungen von 2006 waren aufgrund umfänglicher Änderungen in der Kirchengemeinde- und in der Dekanatsbezirksordnung erforderlich.38

2010 wurden im Hinblick auf die Einführung des doppischen Rechnungswesens ab 2011 für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als eigene Körperschaft die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Kirchenverfassung angepasst.39 Ebenfalls 2010 ist im Zusammenhang des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften insbesondere der sechste Abschnitt der Kirchenverfassung (Art. 37–40) neu geordnet worden.40

2012 ist nach einem intensiven Vorbereitungs- und Beteiligungsprozess in Aufnahme der Ergebnisse einer theologischen Neubesinnung auf das Verhältnis der Kirche zum Volk Israel der Grundartikel der Kirchenverfassung um folgende Grundsatzaussage ergänzt worden:

„Mit der ganzen Kirche Jesu Christi ist sie (d. h. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern) aus dem biblischen Volk Israel hervorgegangen und bezeugt mit der Heiligen Schrift dessen bleibende Erwählung.“41

Außerdem wurde in Art. 13 die Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung neu geordnet.42

2015 wurden die Regelungen über Voraussetzungen für die Anstellung von nicht-theologischen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen, welche nun auch im Angestelltenverhältnis erfolgen kann, ergänzt.43

2017 erfolgte die ausdrückliche Verankerung der Barmer Theologischen Erklärung im Grundartikel.44 Außerdem wurde den drei Jugenddelegierten, die der Landessynode bisher nur mit beratender Stimme angehörten, das Stimmrecht zuerkannt und das Verfahren der Bestellung der Vertretung von Oberkirchenräten in den Kirchenkreisen neu geregelt.45

2019 sind in Art. 6 Abs. 1 KVerf die Modalitäten der Wiederwahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen dahingehend geändert worden, dass diese künftig auf jeweils fünf Jahre (anstelle von bisher 10 Jahren) erfolgt.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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