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5.Leitung als geistlicher und rechtlicher Dienst

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Nach Artikel 5 KVerf ist in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern „Leitung der Kirche zugleich geistlich und rechtlicher Dienst“26. Damit ist zweierlei gesagt:

a)Die Kirche ist kein Herrschaftsverband weltlicher Art, sondern Christokratie27. In der Kirche, d. h. im Verhältnis der Kirchenmitglieder zueinander, gibt es weder ein „Oben“ noch ein „Unten“. Vielmehr stehen alle Kirchenmitglieder als Teilhaber am allgemeinen Priestertum der Getauften (sacerdotium) dienend unter dem Auftrag Jesu Christi, seine frohe Botschaft in der Welt zu bezeugen.

b)In der Kirche hat jede leitende Handlung unabhängig davon, ob sie auf der Ebene der Kirchengemeinden, der Dekanatsbezirke oder der Landeskirche selbst erfolgt, zugleich eine geistliche und eine rechtliche Dimension. So geschieht die öffentliche Verkündigung von Gottes Wort schon insofern in einem rechtlichen Rahmen als sie nach Art. 14 CA einer ordnungsgemäßen Berufung bedarf, die kirchenrechtlich zu ordnen ist. Umgekehrt darf keine der kirchenrechtlichen Bestimmungen und keine Vollzugshandlung im Bereich der Kirche „wider das Evangelium“ sein (Art. 28 CA). Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Kirchenkampfes im Dritten Reich ist in der auf der Barmer Bekenntnissynode des Jahres 1934 verabschiedeten „Erklärung zur Rechtslage der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche“ formuliert, dass „in der Kirche eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich“ ist28. Gleichwohl ist es, um die nach evangelischem Verständnis unterschiedliche rechtstheologische Legitimation der einzelnen Funktionen kirchenleitenden Handelns erfassen zu können, hilfreich, zwischen „geistlicher“ und „äußerer“ Kirchenleitung zu differenzieren.29

Dabei gehören zur „geistlichen Kirchenleitung“ die dem Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (ministerium verbi divini) zugeordneten, in Art. 28 CA aufgezählten Funktionen der Predigt, der Sakramentsverwaltung, der Absolution und der Beurteilung der Lehre. Ausschließlich diese sind gemeint, wenn von den Reformatoren oder in den Bekenntnisschriften (z.B. in Art. 14 CA) der Begriff „Kirchenregiment“ gebraucht wird. Das Kirchenregiment beruht nur insoweit auf göttlichem Recht, als es um die Ausübung des öffentlichen Predigtamtes geht. „Soweit nun die Bischöfe sonst noch Macht- oder Rechtsprechung in anderen Angelegenheiten ausüben, tun sie dies kraft menschlichen Rechts (Art. 28 CA).30 Geistliche Kirchenleitung ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass jede Art von Kirchenleitung, die durch Träger des öffentlichen Predigtamtes ausgeübt wird, darunter fiele; die Begriffe „geistlicher Stand“ und „geistliche Kirchenleitung“ sind keineswegs identisch.31

Zur geistlichen Kirchenleitung tritt vielmehr der weitere Bereich der „äußeren Kirchenleitung“ hinzu. Hierunter ist der Bereich der Kirchenleitung zu verstehen, der dazu dient, den göttlichen Auftrag der Kirche zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu ermöglichen, zu erleichtern und zu fördern. Deshalb hat sie alles zu unterlassen, was der Verwirklichung des göttlichen Auftrags entgegensteht oder ihn hindern könnte. Für die äußere Kirchenleitung bestehen keine Vorgaben nach göttlichem Recht. Dieser Bereich ist vielmehr ganz der menschlichen Rechtsetzung anheimgegeben; entscheidend ist nur, ob die getroffenen Regelungen ihrem Sinn und Zweck entsprechen, nämlich der Verwirklichung des Auftrages der Kirche in der Welt zu dienen.

Die Angelegenheiten der „äußeren Kirchenleitung“ sind freilich in unterschiedlicher Intensität auf die „geistliche Kirchenleitung“ bezogen. Bei den klassischen bischöflichen Funktionen der inspectio, der visitatio und der ordinatio, bei der Gestaltung von Gottesdienstordnungen oder bei der Pfarrstellenbesetzung ist dieser Bezug ganz erheblich stärker ausgeprägt als etwa beim kirchlichen Finanz- oder Bauwesen. Entsprechend dem Grad ihrer Nähe zum Auftrag der Kirche werden deshalb Angelegenheiten im Bereich der „äußeren Kirchenleitung“ auf Ordinierte und Angehörige anderer Berufe übertragen.32

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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