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2.Änderungen der Kirchenverfassung a)Änderungen bis 1999
ОглавлениеBis 1999 ist die Kirchenverfassung viermal geändert worden. Insbesondere ist 1995 ein neuer Art. 10 a (nunmehr Art. 11) eingefügt worden, in welchem festgestellt wird, dass Frauen und Männer durch die Taufe gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi und deshalb auch gleichberechtigte Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind; mit diesem Kirchengesetz22 wurde ferner durch eine Änderung von Art. 25 und 31 KVerf (n. F.: Art. 26 und 32) die verfassungsrechtliche Grundlage für ein alternierendes Verfahren auch bei der Besetzung von Pfarrstellen mit Dekansfunktion geschaffen.23
Weitere grundsätzliche Änderungen erfolgten ohne Änderung des Verfassungstextes mit verfassungsändernder Zwei-Drittel-Mehrheit im Wege der Verfassungsdurchbrechung:24 Solche sachlichen Änderungen der Kirchenverfassung beinhalteten insbesondere das „Kirchengesetz über die Berufung der Theologin zum Dienst des Pfarrers“ (1975), wodurch die Frauenordination eingeführt wurde,25 die 1976 geschaffenen Sonderbestimmungen für die Dekanatsbezirke München und Nürnberg,26 das Arbeitsrechtsregelungsgesetz (1977),27 das Kirchengesetz zur Erprobung neuer Regelungen im Bereich des Dienstrechts (1980),28 das Kirchengemeinde-Erprobungsgesetz (1993)29 und das Dekanatsbezirks-Erprobungsgesetz (1996).30
Das letztgenannte Kirchengesetz sowie die Verfassungsänderungen von 1995 sind von einem von 1994 bis 1998 tätigen, aus Mitgliedern der Landessynode, des Landeskirchenrates/Landeskirchenamtes und weiteren Sachverständigen zusammengesetzten „Gemischten Ausschuss Kirchenverfassung“ vorbereitet worden.31 Die weiteren Ergebnisse der Beratungen dieses Ausschusses32 sind in die bei der Synodaltagung im November 1999 verabschiedete, bisher umfangreichste Novelle der Kirchenverfassung eingemündet.