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b)Reformiertes Verständnis

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Das Gegenüber von Amt und Gemeinde ist reformiertem Verständnis fremd. Dies folgt daraus, dass danach nicht nur das Predigtamt, sondern auch die Ämter des Presbyters, des Lehrers und des Diakons auf biblischer Weisung beruhen. Alle diese Ämter stehen sich in je eigener Würde und Legitimität gegenüber; allen gemeinsam ist es aufgetragen, Kirche zu leiten. Im Presbyteramt ist damit eine Laienbeteiligung an der Gemeinde- und der Kirchenleitung nicht nur – wie im Luthertum – eine Möglichkeit menschlicher Kirchenordnung, sondern biblisches Gebot. Alle Ämter sind in der Synode versammelt, die damit zum obersten Leitungsorgan der Kirche wird. Weil es eines Amtsträgers als Gegenüber zur Gemeinde von vornherein nicht bedarf, ist nach reformierter Auffassung für ein eigenes Bischofsamt neben der Synode kein Raum: Alle kirchenleitenden Ämter und Funktionen leiten sich vielmehr von der Synode ab; die Funktion des leitenden Geistlichen ist in seiner Eigenschaft als Präses der Synode begründet, die von ihr gebildete ständige Kirchenleitung und Kirchenverwaltung handelt im Auftrag der Synode. Man spricht hier vom reformierten Einheitsprinzip, das insbesondere in den Landeskirchen Rheinlands und Westfalens verwirklicht ist, im Unterschied zum lutherischen Trennungsprinzip mit mehreren einander gleichgeordneten synodalen, episkopalen und konsistorialen Leitungsorganen (vgl. dazu auch u. § 55.1).

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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