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2.Verfassungsunmittelbare Schranken

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242Des Weiteren wird vereinzelt vertreten, dass in bestimmten Grundrechten verfassungsunmittelbare Schranken zu finden seien. Dies soll der Fall sein, wenn die Grundrechtsnorm selbst eine zusätzliche normative Beschränkung vorsieht, die den Normbereich von Verfassungs wegen unmittelbar einschränkt.117 Enthalten seien verfassungsunmittelbare Schranken in Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3, des Weiteren in Art. 9 Abs. 2, wonach Vereinigungen verboten sind, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.118 Die h. M. versteht Art. 9 Abs. 2 indes als qualifizierten Gesetzesvorbehalt, so dass die Auflösung einer Vereinigung stets eine konstitutiv wirkende Behördenentscheidung voraussetzt.119

243Der Begriff der „verfassungsunmittelbaren Schranken“ ist missverständlich. Denn es handelt sich richtiger Auffassung zufolge nicht um eine Frage der Grundrechtsbeschränkung, sondern der Bestimmung des sachlichen Gewährleistungsinhalts.120 Verfassungsunmittelbare Beschränkungen sind daher nicht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, sondern bereits bei der Definition des sachlichen Schutzbereichs zu prüfen.121

Beispiel: Nach Art. 8 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche oder bewaffnete Versammlungsteilnehmer können sich nicht auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 berufen, auf die Schranken der Versammlungsfreiheit kommt es insoweit gar nicht mehr an.

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