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2.Unechte Grundrechtskonkurrenz

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294Eine unechte Grundrechtskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Verhalten eines Grundrechtsträgers in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, von denen eines als lex specialis anzusehen242 ist. Dies führt dazu, dass das spezielle Grundrecht das allgemeine Grundrecht in dem betreffenden Fall verdrängt.243

Dies gilt beispielsweise im Verhältnis der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 zu den anderen Freiheitsrechten (logische Spezialität) und im Verhältnis der Koalitionsfreiheit zur Vereinigungsfreiheit (normative Spezialität).244

Staatsrecht II

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