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§ 8Verhältnis zu anderen Grundrechtsgewährleistungen I.Die Grundrechte in den Landesverfassungen

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Literatur:

Boehl, H.J., Verfassungsgebung im Bundesstaat, 1997; Böckenförde, E.-W./Grawert, R., Kollisionsfälle und Geltungsprobleme im Verhältnis Bundesrecht und Landesrecht, DÖV 1971, 119; Dietlein, J., Landesgrundrechte im Bundesstaat, Jura 1994, 57; ders., Die Rezeption von Bundesgrundrechten durch Landesverfassungsrecht, AöR 120 (1995), 1; ders., Die Kontrollbefugnis der Landesverfassungsgerichte, Jura 2000, 19; Gallwas, H.-U., Konkurrenz von Bundes- und Landesgrundrechten, JA 1981, 536; Hain, K.-E., Zur Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht durch die Landesverfassungsgerichte, JZ 1998, 620; Lang, H., Zur Effizienz des Rechtsschutzes in getrennten Verfassungsräumen, DÖV 1999, 712; Lange, K., Kontrolle bundesrechtlich geregelter Verfahren durch Landesverfassungsgerichte, NJW 1998, 1278; Sachs, M., Die Grundrechte im Grundgesetz und in den Landesverfassungen, DÖV 1985, 469; ders., Die Landesverfassung im Rahmen der bundesstaatlichen Rechts- und Verfassungsordnung, ThürVBl. 1993, 161; Wittreck, F., Das Bundesverfassungsgericht und die Kassationsbefugnis der Landesverfassungsgerichte, DÖV 1999, 634.

Rechtsprechung:

BVerfGE 36, 342 – Landesgrundrechte; BVerfGE 96, 345 – Landesverfassungsgerichte; BayVerfGH, NJW 1987, 1543; HessStGH, NJW 1999, 49.

296Zu den grundlegenden Kompetenzen der Bundesländer gehört das Recht, sich eine eigene Verfassung zu geben.1 Im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie sind die Länder auch befugt, einen Grundrechtskatalog in ihre Verfassung aufzunehmen. In den meisten Verfassungen der Länder sind daher eigene Grundrechtsbestimmungen enthalten.2 Dies gilt insbesondere für Landesverfassungen, die vor dem Grundgesetz in Kraft getreten sind.3 Obwohl die praktische Bedeutung der Landesgrundrechte eher gering geblieben ist, so vermochten sie doch einige inhaltliche Impulse für die in das Grundgesetz aufgenommenen Grundrechte zu liefern.4

297Zwischen den grundrechtlichen Gewährleistungen der einzelnen Bundesländer bestehen erhebliche Unterschiede. Manche Verfassungen verzichten gänzlich auf Grundrechte, so etwa die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.5 Einige Landesverfassungen, wie z. B. die Bayerische Verfassung,6 weisen einen eigenen, auch sehr ausführlichen Grundrechtsteil auf. Wieder andere Länder, wie etwa Baden-Württemberg7 und Nordrhein-Westfalen,8 erklären die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte zum Bestandteil ihrer Verfassung und zu unmittelbar geltendem Recht.

Zahlreiche Landesverfassungen enthalten weitere Grundrechte, die im Grundgesetz nicht, oder zumindest nicht ausdrücklich, vorgesehen sind. So findet sich in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ein „unveräußerliches Menschenrecht auf die Heimat“.9 Nach der Bayerischen Verfassung hat jeder Bewohner Bayerns „Anspruch auf eine angemessene Wohnung“.10 Des Weiteren regelt die Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen, dass „jeder Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten“ hat.11

298Das Verhältnis der Landesgrundrechte zu den Grundrechten des Grundgesetzes richtet sich nach Art. 142, der nach richtiger Ansicht lex specialis zu Art. 31 ist.12

Gemäß Art. 142 bleiben die grundrechtlichen Bestimmungen der Landesverfassungen insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit Art. 1–18 Grundrechte gewährleisten. Fraglich ist allerdings, wann die Grundrechte der Landesverfassungen mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dies der Fall,

„wenn der Gewährleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang regeln […].“13.

Soweit die Landesgrundrechte einen über das grundgesetzliche Niveau hinausgehenden Schutz gewähren, läge darin nur dann eine Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht, wenn dem Bundesgrundrecht zugleich der Normbefehl entnommen werden könnte, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen14; allerdings sind die Landesgrundrechte über Art. 142 im Kollisionsfall nicht davor geschützt, durch Bundesrecht jeden Ranges gebrochen zu werden.15

299Art. 142 betrifft lediglich die Vereinbarkeit der Landesgrundrechte mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Für ihr Verhältnis zum einfachgesetzlichen Bundesrecht gilt hingegen die allgemeine Regel des Art. 31, wonach im Kollisionsfall dem Bundesrecht jeder Rangordnung Vorrang gegenüber dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, zukommt.16 Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass beide Normen verfassungsmäßig sind, insbesondere auch kompetenzgerecht erlassen wurden.17

300Da die Landesgrundrechte nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes gelten, können sie für das BVerfG nicht Prüfungsmaßstab sein.18 Ihre Verletzung ist daher vor dem jeweiligen Landesverfassungsgericht geltend zu machen.19

Schwierige Rechtsfragen wirft hierbei der Umfang der den Landesverfassungsgerichten zustehenden Prüfungskompetenz auf, wenn es (auch) um die Anwendung von Bundesrecht geht.20

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