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3.Echte Grundrechtskonkurrenz

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295Echte Grundrechtskonkurrenz liegt hingegen vor, wenn ein Verhalten eines Grundrechtsträgers in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt (etwa ein Berufsverbot für Zeitungsredakteure), von denen keines einen deutlich stärkeren Bezug zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufweist.245 Es handelt sich um einen Fall der Idealkonkurrenz mit der Folge, dass beide Grundrechte parallel zur Anwendung kommen.246

Dies kann allerdings zu Schwierigkeiten führen, wenn die nebeneinander anwendbaren Grundrechte divergierenden Schrankenregelungen unterworfen sind.247 Nach wohl überwiegender Auffassung muss der staatliche Eingriff auch den Anforderungen der engeren Grundrechtsschranke genügen.248

Staatsrecht II

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