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IV.Grundrechtskonkurrenzen

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291Eine Grundrechtskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte desselben Grundrechtsberechtigten fällt.236

292Von der Grundrechtskonkurrenz ist die Grundrechtskollision zu unterscheiden. Eine Grundrechtskollision liegt vor, wenn eines oder mehrere Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger miteinander in Widerstreit geraten.237 Es besteht also ein Konflikt mit den Rechtsgütern eines anderen Grundrechtsträgers.238 Die Grundrechtskollision ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu erörtern.239

Staatsrecht II

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