Читать книгу Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian - Heinz Bellen - Страница 33

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Während Tiberius bei Prozessen gegen hochgestellte Angeklagte das Senatsgericht bevorzugte, gab Caligula in solchen Fällen seinem eigenen Gericht den Vorzug. Claudius war es dann, der durch seine Vorliebe für die Rechtsprechung überhaupt die Dominanz des Kaisergerichts herstellte. Unter Nero schließlich wurde offenbar, daß die Gerichtsbarkeit des praefectus urbi sich über den ursprünglichen Rahmen (servi, infima plebs) auf alle Bürger bis in die höchsten Kreise ausgedehnt hatte und damit in Konkurrenz zu den Quästionen getreten war (Tac. ann. 14, 41). Wie beim Senats- und Kaisergericht galt auch für das Gericht des Stadtpräfekten die Verfahrensform der cognitio extra ordinem, die gerade auf diesem Nährboden, zu dem außer Rom auch Italien gehörte, kräftig gedieh. Für Italien war es von nicht geringer Bedeutung, daß die Kaiser mit den cohortes praetoriae und urbanae Truppen zur Verfügung hatten, die sie bei Gefährdung von Ruhe und Ordnung auch außerhalb Roms einsetzen konnten. Seit dem Jahre 23 waren praetoriani und urbaniciani auf dem Viminal kaserniert (castra praetoria). Die Anzahl der Prätorianerkohorten stieg von 9 auf 12, die der Stadtkohorten von 3 auf 9. Von den letzteren stationierte Claudius je eine in den Hafenstädten Ostia und Puteoli. Die Anwesenheit der Kohorte in Puteoli reichte indes nicht aus, um im Jahre 58 einen Aufruhr zu verhindern. Erst eine Prätorianerkohorte als Begleittruppe zweier Abgesandter des Senats vermochte die Ruhe wiederherzustellen (Tac. ann. 13, 48).

Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

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