Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 160
aa) Kompensationsverbot bei Steuern auf Einkommen und Ertrag
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Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es gem. § 370 Abs. 4 S. 3
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– | zulässig, Betriebsausgaben (Lohn-, Anschaffungskosten und Provisionsaufwendungen) von den Betriebseinnahmen aus „schwarz“ erbrachten Leistungen steuermindernd abzusetzen.[630] Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausgaben den unversteuert verkauften Waren oder erbrachten Leistungen zugeordnet werden können[631] und die Berücksichtigung nicht im Ermessen der Finanzbehörde liegt, wie im Fall des fehlenden Empfängernachweises gem. § 160.[632] Voraussetzung für einen solchen Ermessensspielraum ist nach § 160, dass die Finanzbehörde tatsächlich verlangt hat, dass die Empfänger benannt werden (s. zu den weiteren Voraussetzungen des § 160 Rn. 87 ff.); |
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– | unzulässig, im Besteuerungsverfahren vorgetäuschte Betriebsausgaben, die mit Scheinrechnungen über fingierte Geschäfte begründet worden sind, im Strafverfahren durch betrieblich veranlasste andere, im Besteuerungsverfahren aber nicht geltend gemachte Aufwendungen zu ersetzen;[633] |
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– | unzulässig, für „schwarz“ verkaufte Gegenstände aus dem Privatvermögen, die zuvor nicht als Einlage in die Buchführung aufgenommen worden sind, den Teilwert gewinnmindernd zu berücksichtigen;[634] |
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– | zulässig, einen bereits festgestellten Verlustvortrag in Ansatz zu bringen, da dieser dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustand;[635] |
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– | unzulässig, Verlustvorträge aus anderen Veranlagungszeiträumen nach § 10d EStG zu berücksichtigen, da die früheren Betriebsverluste mit den Gewinnen der Veranlagungszeiträume in keinem Zusammenhang stehen;[636] |
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– | zulässig, Betriebssteuern, die sich aus verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben, gewinnmindernd zu berücksichtigen.[637] |