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a) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, § 370 Abs. 6 S. 1

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Gemäß § 3 Abs. 3 sind Steuern i.S.d. AO Ein- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[653] Ein- und Ausfuhrabgaben werden nunmehr in Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK schlicht als die für die Ein- oder Ausfuhr zu entrichtenden Abgaben bestimmt.

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Werden solche Ein- und Ausfuhrabgaben in Deutschland von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet, ist die Hinterziehung bereits nach § 370 Abs. 1 strafbar, gleich ob sie bundesrechtlich oder europarechtlich geregelt sind (§ 1 Abs. 1). § 370 Abs. 6 S. 1 erweitert den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1 bis 3 darüber hinaus auf Ein- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit diesem assoziierten Staat zustehen. Erfasst werden davon Zölle, Abgaben mit zollgleicher Wirkung, sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhobene Einfuhr-/Ausfuhrabgaben und bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr zu erhebende ausländische Verbrauchsteuern, bspw. für Alkohol oder Tabak, wobei letztere die Einfuhrumsatzsteuer[654] für die erstmalige Einfuhr in das Zollgebiet der EU umfassen.

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Da die Verkürzung von Einfuhrabgaben meist durch Unterlassen der Abgabe von Erklärungen erfolgt, muss für eine Bestrafung geklärt werden, wer Erklärungspflichtiger i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 ist (s. dazu Rn. 105 ff.). Zur Strafbarkeit von Hintermännern hat der BGH entschieden, dass die für das Merkmal des Verbringers gem. Art. 38 ZK und 40 ZK und für die Gestellungspflicht nach Art. 40 ZK entscheidende Herrschaft über die Ware bei der Einfuhr nicht nur der Fahrer und seine Begleiter im Fahrzeug haben, sofern letztere Verantwortung für die Verbringung der Waren übernommen haben, sondern „kraft ihrer Weisungsbefugnis auch diejenigen Organisatoren des Transports, die beherrschenden Einfluss auf den Fahrzeugführer haben, indem sie die Entscheidung zur Durchführung des Transports treffen und die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Fahrtroute, Ort und Zeit der Einfuhr) bestimmen“.[655]

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