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2. Abgrenzung bedingter Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit

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Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu der sog. bewussten Fahrlässigkeit sowie auch der lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgbaren Leichtfertigkeit i.S.d. § 378.[661] Nach der Rspr. handelt der Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges „als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten“.[662] Für den bedingten Vorsatz ist nicht erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde oder der Höhe nach sicher kennt.[663] Es genügt vielmehr, dass er den Steueranspruch für möglich hält und die Finanzbehörde dennoch über die Besteuerungsgrundlagen in Unkenntnis lässt. Das gilt auch in Fällen, in denen die steuerliche Behandlung eines Sachverhaltes streitig ist und höchstrichterliche Rspr. dazu noch nicht ergangen ist. Es genügt dann für den Vorsatz, dass der Täter eine andere rechtliche Beurteilung und damit die Unrichtigkeit seiner Erklärung bzw. unterlassenen Erklärung in Betracht zieht und für diesen Fall billigend in Kauf nimmt [664] (s. dazu auch Rn. 62).

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Fraglich ist, ob Hinterziehungsvorsatz anzunehmen ist, wenn der Täter über steuererhebliche Tatsachen täuscht, um eine rechtswidrige Steuerfestsetzung – etwa wegen einer falschen Rechtsauffassung oder eines Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung – zu verhindern.[665] Insoweit gelten jedoch keine Besonderheiten gegenüber der dargestellten Vorsatzdefinition: Hält es der Täter für möglich, dass sich die Rechtsauffassung der Finanzbehörde letztlich durchsetzt und findet sich damit ab, dass möglicherweise eine unzutreffende Besteuerung erfolgt, so handelt er bedingt vorsätzlich. Ist er davon überzeugt, dass letztlich eine Veranlagung in der von ihm für richtig erachteten Weise erfolgen wird, fehlt es am Vorsatz.[666] Er handelt dann möglicherweise leichtfertig, sofern es zu einer Steuerverkürzung kommt. Entsprechend entscheidet, soweit ersichtlich, der BGH.[667] So hat er für den Fall, dass ein Steuerberater, im Rahmen der Betriebsprüfung einen unrichtigen Beleg vorlegt, um dadurch einer nach seiner Auffassung irrigen Rechtsauffassung des Steuerbeamten Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass seinem Mandanten eine ungerechtfertigte steuerliche Mehrbelastung entsteht, entschieden, dass er mangels Vorsatzes keine Steuerhinterziehung begeht.[668] Vorsätzlich handelt hingegen, wer es für möglich hält, dass die seiner Auffassung nach unzutreffende Rechtsansicht der Finanzbehörde zu einer entspr. Festsetzung führen kann, die finanzgerichtlich bestätigt wird. Er muss die Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Finanzamt offenbaren, auch wenn er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere Rechtsauffassung vertritt (s. dazu auch Rn. 62).[669]

Steuerstrafrecht

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