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c) Auslandstaten, § 370 Abs. 7

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§ 370 Abs. 7 erweitert die Strafbarkeit des § 370 unabhängig vom Recht des Tatorts auf Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Damit ist unerheblich, wo der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat und wo der Erfolg eingetreten ist. Der Anwendungsbereich ist allerdings beschränkt, da eine Inlandstat i.S.d. § 3 StGB nach § 9 Abs. 1 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter im Ausland gehandelt hat, sofern er irgendeine tatbestandsmäßige Handlung oder Unterlassung im Inland begangen hat oder der Erfolg im Inland eingetreten ist oder eintreten sollte. Zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelverfolgung oder Doppelbestrafung (Art. 6 EUV i.V.m. Art. 50 der Charta der Grundrechte der EU) sieht das Gesetzt Möglichkeiten vor, von der Verfolgung abzusehen (§ 153c StPO) oder die bereits verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 3 StGB).

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