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7. Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern (§ 370 Abs. 6 und 7)

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§ 370 Abs. 6 erweitert den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1–5 auf die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern. Nach § 370 Abs. 7 gelten § 370 Abs. 1–6 unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der AO begangen werden.

Steuerstrafrecht

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