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6. Begründung des Vorsatzes im Urteil

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Prozessual muss der Tatrichter das Vorliegen von Vorsatz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles sowie der Kenntnisse und der Erkenntnismöglichkeiten des Täters feststellen.[708] Er darf sich nicht darauf beschränken, Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zu treffen, wenn sich die Merkmale der inneren Tatseite nicht von selbst aus der Sachverhaltsschilderung ergeben.[709] Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung alle be- und entlastenden Umstände erkannt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat.[710] Formelhafte Hinweise auf Vorstellungen und Absichten des Angeklagten genügen nicht.[711] So erfordert bspw. eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und leichtfertigem Handeln, anhand genauer Feststellungen zu den zugrundeliegenden Wertpapiergeschäften und zu den Umständen, die die Kenntniserlangung des Angeklagten von den Gewinnen belegen, umfassen.[712]

Steuerstrafrecht

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