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5. Auswirkung von steuerlichen Erfahrungen des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit

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Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1980 kann einem Steuerpflichtigen, der die Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verstreichen lässt, der Vorsatz zur Hinterziehung durch Unterlassen aufgrund der Erfahrung in der Vergangenheit fehlen, dass die Finanzbehörde auf die Versäumung solcher Fristen mit Steuerfestsetzungen reagiert hat, die auf Schätzungen beruhten und der Höhe nach die tatsächlich bestehende Steuerschuld überschritten. Aufgrund einer solchen Erfahrung könne die Erwartung, dass die Steuerbehörde solche Bescheide auch in Zukunft noch vor dem Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten erlassen werde, nahe liegen, so dass es sich nicht von selbst verstehe, dass der Steuerpflichtige angenommen hat, er würde mit der Versäumung weiterer Abgabefristen Steuern verkürzen.[707]

Steuerstrafrecht

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