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b) Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern von EU-Mitgliedstaaten, § 370 Abs. 6 S. 2
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§ 370 Abs. 6 S. 2 regelt die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1–5 für Taten, die sich auf Umsatzsteuern oder auf die in Art. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 genannten harmonisierten Verbrauchsteuern beziehen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden.
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Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 galt nach § 370 Abs. 6 S. 3 als Voraussetzung der Verfolgbarkeit die Gegenseitigkeit der Strafverfolgung, die jedoch nicht sicher gestellt wurde, da die nach § 370 Abs. 6 S. 4 zur Feststellung vorgesehene Rechtsverordnung nie erlassen wurde. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht handelte es sich bei der Verbürgung der Gegenseitigkeit um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.[656] Dann käme es für die seit Aufhebung des § 370 Abs. 6 S. 3 und 4 begangenen Taten, also ab dem 14.12.2010, auf die Gegenseitigkeit nicht mehr an. Für früher begangene Taten stünde das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 StGB der Verfolgung nach der neuen Rechtslage entgegen (zu Einzelheiten zum Rückwirkungsverbot s. Vorbem. zu § 369 Rn. 57). Nach anderer Ansicht war die Verbürgung der Gegenseitigkeit eine Prozessvoraussetzung, mit der Folge, dass nur dann ein Verfolgungshindernis besteht, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlt.[657] Nach dieser Auffassung könnten Altfälle, die noch unter der alten Rechtslage begangen wurden wegen des Wegfalls des Gegenseitigkeits-Erfordernisses heute verfolgt werden, sofern man nicht aufgrund der früheren Regelung Vertrauensschutz zubilligt.[658]