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V. Subjektiver Tatbestand / Vorsatz

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Die Steuerhinterziehung kann, da § 370 keine Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung anordnet, nur vorsätzlich begangen werden (15 StGB). Die fahrlässige Steuerverkürzung wird in den Fällen des § 382 sowie in der Form der Leichtfertigkeit nach § 378 und – im Falle der Verbrauchsteuergefährdung – nach § 381 als Ordnungswidrigkeit geahndet (siehe dazu die Kommentierung zu §§ 378, 381 und 382).

Steuerstrafrecht

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