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6. Steuerhinterziehung bei Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist (§ 370 Abs. 5)
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§ 370 Abs. 5 stellt klar, dass eine Steuerhinterziehung auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden kann, deren Verbringung (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) verboten ist (s. zu den einzelnen Verbringungsverboten die Kommentierung zu § 372). Das entspricht dem Rechtsgedanken des § 40, wonach es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
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Soweit nach Art. 83 Abs. 2 UZK (vor dem 1.5.2016: Art. 212 S. 2 ZK) für das Verbringen von Betäubungsmitteln und Falschgeld keine Ein- und Ausfuhrabgaben entstehen, kommt auch keine Steuerhinterziehung in Betracht. Die Regelung des Art. 83 Abs. 3 UZK (vormals Art. 212 S. 3 ZK), nach der die Zollschuld unter bestimmten Voraussetzungen als entstanden gilt, hat für die Strafbarkeit nach § 370 keine Bedeutung.