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1. Begriff des Vorsatzes
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Als Vorsatz gilt das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.[659] Dazu muss der Täter die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Handlung in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Ausführung in seine Vorstellung und in seinen Willen aufgenommen haben (s. dazu auch § 369 Rn. 67 ff.).[660]
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Mögliche Formen des Vorsatzes sind das absichtliche Handeln oder Unterlassen (direkter Vorsatz ersten Grades), das wissentliche Handeln und Unterlassen (direkter Vorsatz zweiten Grades) und das billigende In-Kauf-Nehmen der Tatbestandsverwirklichung (bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis). Handelt der Täter nur bedingt vorsätzlich, so wirkt sich das im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten aus (§ 46 Abs. 2 StGB).